(guter Link auch: http://korruptionsparadiese.wordpress.com)
1. ein paar Beispiele aus Oesterreich: (2. Beispiele aus der ganzen Welt siehe unten)
Oesterreichs Regierungen der Spezies “Koalition” (und besonders “schwarzblau” und “schwarzrot”) halten nichts davon, sich an die Verfassung oder ueberhaupt an Gesetze zu halten:
(die folgende Liste ist NICHT vollstaendig, Weiterarbeit daran irgendwann)
* 1994 (Verstoss gegen Art.4 Staatsvertrag, und der ist VERFASSUNGsgesetz) der mittelbare Zusammenschluss mit Deutschland per EU-Beitritt: Deutschland ist in der EU und damit wird die EU zum Mittel dieses Anschlusses.
Das ist KEIN Plaedoyer fuer einen blau-blauen Austritt aus der EU !! und die meisten jungen Menschen sind es inzwischen gewoehnt, EU-Buerger zu sein (d.h. ein Austritt ist 2010 lange nicht mehr aktuell, auch wenn die Jungen heute kaum durchschauen, gegen was alles sie sich jetzt
– gegenueber dem nichtbeigetretenen Oesterreich — nicht
mehr wehren koennen), Gesetzestexte siehe (X) unten
… faellig war und ist eine Ministeranklage gegen die Beitreter von 1994, die bis heute ausstaendig ist …
* 2009 (Verstoss gegen Art.44(3) Bundesverfassungsgesetz BV-G, in dem vorgesehen ist, dass “Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung … einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen” ist) durch das Akzeptieren des Vertrags von Lissabon:
(GESAMTaenderung ist der Lissabon Vertrag deswegen,
WEIL
per Lissabon Vertrag GESETZESaenderungen von der MEHRHEIT der Mitgliedstaaten der EU — OHNE Veto — erzwungen werden koennen:
Deshalb ist der Lissabon Vertrag ist eine GESAMTaenderung der Verfassung.
Tatsaechlich. Ohne wenn und Aber.
Verfassung heisst nicht, dass alles “Erlaubte” jeden Tag passiert, sondern dass es erlaubt ist: dass der Bundespraesident das Parlament anlaesslich Lissabon haette aufloesen koennen (und muessen), ist ja auch nicht jeden Tag wieder der Fall.
Und da kann einiges mit Mehrheit der EU-Mitglieder erzwungen werden.
(d.h. zb die Verfassung so zu aendern, dass ein Parlamentsbeschluss gar nicht mehr notwendig ist, der jetzt schon uebel genug als Parteiensekret entsteht:
*** das Parlament “muss” dann lt. EU-Verordnung beschliessen, dass es fuer
*** Gesetze nicht mehr zustaendig ist, weil es sonst “gegen EU-Recht verstoesst”
etc.etc.;
natuerlich wird das “kein normaler Mensch tun”, jedenfalls heute und morgen nicht,
aber 1938 war ja auch nicht 1930)
zb zur Neutralitaet (die es natuerlich nicht mehr geben kann, wenn EU zum echten “Staat” — d.h. auch zur Supermacht, no na — wird: im Hyperstaat sagen VanRompuy und Ashton, wo es lang geht, und nicht ein neutrales Oesterreich als Mitglied)
zb zur Buendnisfreiheit (wem gegenueber denn auch, wenn eine Armee einer 500mio-EU aufgebaut ist und Oesterreich Mitglied ist)
zb zb zb
KANN, nicht “morgen wird”, natuerlich.
Das war ja auch 1930-38 so. Zuerst kann, dann soll, dann wird, und nach einer Weile gehts drunter und drueber. Neue Gaskammern gibt es ja auch noch nicht wieder, momentan funktioniert das praechtig mit “Exekutionen” per Gericht: wer kein Geld hat ist ja auch recht tot …
so funktioniert zb auch die ALG §9 Praxis, wo es zwar eine Skandalbestimmung gibt, dass das AMS nach 6 Monaten “auf das berufliche Fortkommen” (d.h. fuer Verbesserung der Situation) “keine Ruecksicht” (…) nehmen muss,
ABER
wo definitiv KEINE ERLAUBNIS fuer das AMS existiert, auf die Ausbildung der Arbeitslosen keine Ruecksicht zu nehmen:
Das AMS haelt sich nach wie vor nur an die Einkommens- (Verlust-) Grenzen, die seit einigen Jahren zu beachten sind
– aber fuer Langzeitarbeitslose aus der Zeit davor keine Hilfe mehr sind –
und
vermittelt “fleissig” auf die Baustelle, trotz abgeschlossener Ausbildungen;
diese Ausbildungen ignoriert das AMS einfach, wenn Du Dich dort nicht beliebt genug machst;
solche Gesetzlosigkeiten der Regierung(en), die NICHT Verfassung betreffen, gibt es ja noch viel mehr, als es echte Verfassungsbrueche wie die oben genannten gibt)
Im Lissabon Vertrag faellt unter anderem Oesterreichs Veto(recht) gegen EU-Bestimmungen weg d.h. widersprechende Gesetze — eben auch Verfassung — Oesterreichs “muessen” geaendert werden, sobald die Mehrheit der EU Mitgliedstaaten das wollen;
Norwegen und die Schweiz verweigern genau das aus gutem Grund;
Weder Praesident Fischer noch Kanzler Faymann fanden es der Muehe wert, den Verfassungsbruch in der Oeffentlichkeit wahrheitsgemaess zur Sprache zu bringen;
Praesident Fischer hat zwar nur das Recht, bei “formalen Fehlern” seine Unterschrift zu verweigern (also wenn etwa nicht das Parlament sondern irgendwer sonst den Lissabon Vertrag unterschrieben haette), haette aber in diesem Fall
– eben wegen des Verfassungsbruchs –
das Parlament aufloesen und die Sache mit Neuwahlen oeffentlich machen muessen, Gesetzestexte siehe (X) unten
… faellig war und ist eine Ministeranklage gegen die Beitreter von Lissabon, die bis heute ausstaendig ist …
* 2010 (Verstoss gegen Art.51(3) Bundesverfassungsgesetz BV-G, in dem vorgesehen ist, dass “Die Bundesregierung … dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen” hat;
KEINE Ausnahme davon ist “fuer das folgende Finanzjahr” vorgesehen: das Bundesfinanzgesetz (“Budget” kann frueher vorgelegt werden ABER NICHT SPAETER)
und
dieser Abs.(3) ist eine ausdrueckliche Einschraenkung des Art.51 BV-G, wo fuer verschiedene Faelle (Bundesfinanzgesetz = “Budget” fuer zb 2 Jahre oder alle 4 Jahre wie vorgesehen) verschiedene Fristen genannt werden bzw. dem Finanzminister zusaetzlich “Sofortmassnahmen” erlaubt werden;
ein einziger Verfassungsrechtler Rudolf Mayer hat diesen Verfassungsbruch auch Verfassungsbruch genannt, Gesetzestexte siehe (X) unten
… faellig war und ist eine Ministeranklage gegen Finanzminister Vizekanzler Proell, die bis heute ausstaendig ist …
(Ermittlungen wegen Korruption rund um den ehemaligen blauschwarzen Finanzminister Grasser — von der OeVP wohlweislich in die Sommerferien geschoben — fallen da schon fast nicht mehr ins Gewicht … )
* 2010 (ebenfalls 2010) (Verstoss gegen Art. I Abs. (2) Neutralitaetsgesetz vom 26.Okt.1955, dem vorgesehen ist, dass Oesterreich “in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen” wird;
im September 2010 fanden Militaer- Manoever und -Uebungen (ca. 13.Sept.2010) in Wr.Neustadt und Allentsteig/Zwettl statt, an denen mehrere Armeen der EU teilnahmen; es handelte sich sowohl unmittelbar um ein — ebenfalls nicht erlaubtes — (temporaeres) Buendnis fuer die Dauer der Uebungen als auch um eine Zusammenarbeit als Buendnis mit diesen Armeen der EU, die auf Dauer in die Zukunft gerichtet ist und ein Buendnis darstellt (wenn auch keine oder eventuell nur Geheim- Vertraege existieren) …
… faellig war und ist eine Ministeranklage gegen Verteidigungsminister Norbert Darabos, die bis heute ausstaendig ist …
(vielleicht war der Terminstreit rund um den Verfassungsbruch des Budget-Entwurfs 2011 — siehe oben — durch Finanzminister Vizekanzler Josef Proell nur ein Vorgeplaenkel und Test fuer den international gravierenderen Verfassungsbruch des Neutralitaetsgesetzes ?)
***
2. Beispiele aus der ganzen Welt:
Wie mit Gesetzen (nicht nur in Oesterreich) umgegangen wird
– und dass Seit ca. 1985 Gesetze auch im “demokratischen Westen” kaum mehr
zur Demokratieverbesserung sondern nur mehr zur Hierarchisierung
d.h. zur aktiven und mutwilligen DemokratieVERNICHTUNG missbraucht
werden –
zeigen einige Beispiele aus der ganzen Welt:
(auch die folgende Liste ist NICHT vollstaendig, Weiterarbeit daran irgendwann)
* Afghanistan … Aktuell im September 2010: im Norden und Nordwesten Afghanistans werden ein unverheiratetes Paar (das beim Sex erwischt wurde) und eine schwangere Witwe (die vermutlich durch Sex schwanger wurde) durch Steinigung (legal) ermordet, “hingerichtet”. In den Zeitungen in Europa war nur ueber diese 2 Faelle von (dort legalem) SCHARIA-Mord zu lesen
– Scharia ist das “islamische”Recht”, das bei Diebstahl die Hand abhackt und bei Sex ohne Trauschein (!)
den Legalmord (“Todes”strafe”) mit Steinigung praktiziert: Religionswahn anno 2010 –
aber es waren wohl viele, viele mehr …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Albanien … Praesident Sali Berisha (Kardiologe, bis 1990 Parteisekretaer der med.Fakultaet in Tirana, nach 1992-1997 “erster nichtkommunistischer Praesident Albaniens”) und seine Partei organisierten bei der Wahl 1996 massive Wahlfaelschungen — die Verlierer weltweit allerdings oft behaupten, um nicht Verlierer zu sein –
und musste 1997 deshalb zuruecktreten, gewann aber schon 2005 wieder eine Wahl (mit Unterstuetzung von Beratern aus dem Lager von George W.Bush) und wurde nun Ministerpraesident und 2009 sogar wiedergewaehlt;
was Wikipedia nicht erwaehnt, ist ein ein Betrugs- und Finanzskandal rund um Schneeballsysteme in Albanien, bei dem 1997 praktisch die gesamte Bevoelkerung, eben erst vom Regime Enver Hodscha befreit, ihr ganzes Vermoegen verlor, das sie eben erst zu erwerben begonnen hatte;
Sali Berisha wurde sogar als der Pate dieses Schneeballbetrugs genannt — was Anpatzerei sein kann — und die gesamte Regierungsspitze war involviert (und hat bis heute NICHT Vermoegen verloren);
gesichert bewiesen ist, dass das albanische Finanzministerium nicht im Traum daran dachte, die Schneeballfirmen zu beaufsichtigen und zu kontrollieren
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Argentinien … Siemens-Chef v.Pierer stolperte 2008 ueber 1,3mrd Euro Schmiergelder, von denen rund 1/4 oder mehr eben in Argentinien gezahlt und “weitergeleitet” worden sind; Seit 2010 gibt es (nicht nur einen) Siemens-Manager, die von einer “persoenlichen Anordnung der Schmiergeldzahlungen” durch v.Pierer berichten;
zu so einer Schmiergeldgeschichte in einer solchen Groessenordnung gehoert nicht nur ein Schmierer wie Siemens sondern auch eine Finanzwelt, in der das reibungslos funktioniert: im Fall Siemens funktionierte offenbar zu 1/4 der Gelder Argentiniens Finanzgesetzwelt als Hort der Reibungslosigkeit
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Deutschland … Wolfgang Schaeuble, CV-er beim katholischen deutschen Cartellverband, stolperte 1999 als CDU Kassierer ueber seine Verstoesse gegen Gesetze der Parteienfinanzierung und wurde dafuer 2009 Finanzminister. 2011 “regiert” er von Gnaden Sarkozy und Merkel die “Wirtschafts”politik in Griechenland per “Rettungs”schirm” …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Espagna … noch 2011 werden Jugendliche vom Regionalparlament in Barcelona mit Gewalt vertrieben, in ganz Spanien kommt es bei zivilen, friedlichen Protesten (gegen die “neue”Wirtschafts”politik der “Spar”pakete”) zu Gewalt der Schlagstockpolizei auch gegen Frauen (!) und Kinder …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Frankreich … wenn Sarkozy in Skandalen erstickt, weil er per Polizei Jugendliche erschossen hat und Roma deportiert
– entgegen den Dementis deportieren auch Deutschland (seit 2009 nach Kosovo) und Oesterreich (seit April 2010 nach Mazedonien) neuerdings sehr fleissig –
(und vielleicht auch, weil Sarkozy sich mit der schoensten Frau von Fritaly zusammengetan hat und jetzt etliche ungeliebte Biographien und Photos geerntet hat)
dann
steigt die “Terror”gefahr” auf “Alarm”rot” und der Eiffelturm wird evakuiert:
Korruption und Missbrauch der (ohnehin) Durchsetzungs- (statt Demokratie-) Orientierung von “Staat” in unglaublichen Ausmassen …
(ob wohl demnaechst kritische Zeitungen, wie damals das Greenpeace-Schiff, von Frankreich gesprengt werden?)
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Iran … vgl. auch oben Afghanistan: neben der “normalen” Willkuer durch “Religions”waechter” im Alltag sind Legalmorde (“Todes”strafe”) per Steinigung, Erschlagen mit Knueppeln, Haengen oder Erschiessen im Fussball(!!)stadion
– gar nicht zu sprechen von “Kleinigkeiten” wie Razzia mit Kleiderkontrolle und Kontrolle der Heirats(!)papiere von Paaren im Auto –
sind seit Jahren an der Tagesordnung …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Italien … wenn Berlusconi in Skandalen erstickt, weil er Atomkraftwerke bei Venedig bauen will, sich per (Verfassungs-)Gesetz den Gerichten entzieht (woran selbst Bill Clinton scheiterte) und Roma deportiert, beschimpfen er und GianFranco Fini einander ein bisserl, und Italiens Politik “ist gelaehmt” ![]()
(Bestechungsversuche an der “Italien-der-Werte-”Partei sollten 150.000,- Schuldenerlass und gesicherten Listenplatz fuer Antonio Razzi — der das auffliegen liess — und Aehnliches an David Favia umfassen plus Posten als Staatssekretaere fuer fuenf weitere Ueberlaeufer, damit sie alle fuer die Immunitaet von Berlusconi stimmen sollten; Zitat von RWE-Euratom-Lobbyist und OeVP-Klubchef und Ex-Bundeskanzler Wolfgang Schuessel zur Berlusconi-Wahl ca. 2007: “alles Gute, Silvio”). Nicht immer erfolgreich, aber wieviel Korruption blieb rund um Berlusconien und Fans bisher unentdeckt? …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Japan … 2011 Fukushima: nach einem Erdbeben, wie Japan sie durchaus gewohnt ist und wie sie noch viel staerker zu erwarten sind
(wie haette sich sonst der Everest aufgeschichtet???)
finden es weder Kaiser noch Regierung der Muehe wert, Tokyo Electric Power Tepco als Betreiber des explodierten Atomkraftwerks zur Wahrheit anzuhalten bzw. ueberhaupt alle AKW zu schliessen. Japanische Verfassung erlaubt zwar zivile Nutzung und Forschung an Atomkraft, nicht aber den verantwortungslosen Umgang mit Kraftwerken, die durch ein simples Tsunami eine Atomkatastrophe (INES 7) a la Hiroshima und Nagasaki ausloesen …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Kasachstan … Human Rights simply do not exist for Kasach Citizens, and Dictator “President” Aliyev hires and fires as his mood changes. International Treaties are signed and formally integrated in the Kasach Law system but they are not worth the paper they are written on. Prominent example is his son-in-law and former Ambassador to Austria who obtained asylum in Austria
(at a time as Refugees still found recognition and at least the right to stay)
after his divorce from Aliyev’s daughter when Aliyev reacted by several attempts to making kidnap or murder the “lost son” (in law) and by making accuse him of obscure crimes with dead bodies on a family (!) company property of this clan.
Austria’s ex chancellor Alfred Gusenbauer has a councelling contract with Aliyev, and this is sometimes compared to the position of Austria’s ex economy minister Martin Bartenstein who runs a group of companies in Aliyev’s country (while still being Member of Parliament in Vienna, Austria and who succeeded even in getting FPOe members into hearings on his interests, using the kasach secret service). But this comparison is wrong,
however:
Gusenbauer gets his Aliyev money having the chance to contribute to more democratic development in Kasachstan (and he proved to increase democratic structures at least in Austria when he was chancellor)
while
Martin Bartenstein actively helps Aliyev to extend his dictatorship structures to thousands of people now under daily repression in those companies, i.e. actively supports funding Aliyev with his highly profitable Generika pharma industry exporting to dollar countries: that is structure AND money AND political support — instead of just exporting — to the Aliyev dictatorship vs. PR councelling (as it was daily business of every little American exporter to the Soviet Union for decades, without reproaches from anyone)
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Nordkorea … ignoriert seit Jahrzehnten JEDE internationale Regelung etwa des MINIMUMs an Menschenrechten, kauft aber dafuer 2011 ungestraft Polizeiknueppel und andere Ausruestung fuer Repression gleich tonnenweise in China ein …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Pakistan, eine Atommacht … NGO-Mitarbeiter berichten (“Der Coup der Landlords”, in verschiedenen Medien) “betroffen … verzweifelt … fassungslos. Seit heute steht es fest: 50 PROZENT DER UEBERFLUTUNGEN (offenbar vom August 2010, Anm.) HAETTEN NICHT STATTGEFUNDEN, WENN NICHT GROSSGRUNDBESITZER (LANDLORDS) DAEMME KUENSTLICH HAETTEN SPRENGEN LASSEN, UM DAS WASSER SO ABZULEITEN DASS IHRE BESITZTUEMER NICHT GEFAEHRDET WERDEN.”
Soldaten in Pakistan bekamen Anfang August den Befehl, auf Menschen zu schiessen “wenn immer sie es fuer noetig halten” (das nennt sich “shoot at sight”) und die Korruption der Atommacht Pakistan ist derartig tiefsitzend, dass die Regierung ca. am 11.September zwei TV Stationen verbieten liess, die kritisch ueber die Katastrophe der Ueberschwemmungen berichteten
und
gleich auch alle Gerichtsverfahren untersagten, die die (durch Sprengung) gebrochenen Daemme
– die, siehe oben, die Flutkatastrophe verdoppelten –
ueberpruefen (und sprengende Grossgrundbesitzer zur Rechenschaft ziehen) sollten, “weil die Regierung so viel zu tun hat, die Fluechtlinge zu versorgen.” (Zitat)
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Somalia … by June 2011, almost 400.000 (!) Somalian refugees are in the Dadaab camp in KENYA, that is approx. the size of Linz, Austria, or
(Kenya is one of the VERY FEW positive examples for treating refugees: no paperwork, no “decisions”, but help and care (that is not much, as Kenia can)
and: with daily 1.500 refugees from Somalia (fleeing the violence and sharia habits of the Shabaab militia troups in Somalia, there will be over 600.000 (!!!) Somalians as refugees in Kenia by the end of 2011.
Without regular existence nor nutrition nor even water, sometimes.
What “we” Europeans did is as awful as what the American Slavery South did: fishing the waters empty at Somalia and neighbors, exploiting cheap “work”force”, then leaving the whole thing to the Shabaab Islamists and now the EU commission sends 5mn (FIVE MILLION) “help” …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* Ungarn … 2010: MedienZENSURgesetz, mit dem die gesamten Massenmedien in Ungarn unter RegierungsKONTROLLE stellt. Da Ungarn gerade den Vorsitz der EU antritt, gibt es nur eine kurze “Entruestung” der EU PolitbonzInnen aber (anders als bei Griechenland, wo es um Geld und nicht um Freiheit geht) keine weiteren Folgen.
2011: Untersuchungshaft OHNE RICHTERbeschluss wird auf 100 Tage verlaengert, also mehr als 4 Tage Wegsperren durch Polizei. Schlitzohr, wer vermutet, dass danach “bei Bedarf” beim Weggehen aus der Polizeihaft die naechsten 4 Tage (wieder ohne RichterInnen) angehaengt werden …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
* USA … die neuesten Skandale rund um http://wikileaks.org zeigen recht deutlich, dass etwa das US Militaer in Afghanistan sich beliebig ueber US Gesetze und US Vertraege hinwegsetzt (etwa dass Zivilisten zu schuetzen sind)
(dafuer zeigt angeblich die US-Embassy in Wien, Austria, einige WerbephotographInnen wegen “sexueller Belaestigung” an, weil sie Werbefotos fuer Dessous (!) in Wien machen (und das ist anscheinend KEIN Ente von heute.at): (mehr+Fotos…))
Statt sich um Einhaltung der (eigenen UND internationalen) Gesetze und Vertraege zu kuemmern, werden “undichte Stellen” und “Verraeter” gesucht und verfolgt (die die illegalen Vorgaenge, Gesetzesbrueche, Vertragsbrueche oeffentlich gemacht haben) …
… Gesetze sind eben zum Herrschen da, und nicht fuer die Unterthanen …
***
(X) vollstaendige Gesetzestexte in Oesterreich siehe http://ris.bka.gv.at
(diese sind erst seit Bundeskanzler Viktor Klima ueberhaupt fuer alle StaatsbuergerInnen zu haben;
vorher haette man sich theoretisch die einzelnen Bundesgesetzblaetter in der Staatsdruckerei holen und zusammenkleben muessen:
pro Gesetz gibt es 100 und mehr Aenderungsgesetze, die dann ueberklebt werden mussten;
vor Gerichten wurde nie anerkannt, dass niemand ausser Rechtsanwaelten faktisch in der Lage war, Gesetze zu kennen, und diese Einschuechterung war Zweck und System;
Viktor Klima war Manager, fuehrte wie Vranitzky vor ihm das Land wie einen Konzern — und nicht als Demokratie — und hatte vehementes Interesse daran, dass jede(r) seinen Gehorsam passend entwickeln und nicht sich ausreden konnte, “das Gesetz nicht gekannt” zu haben)
Staatsvertrag:
Artikel 3. Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland.
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern.
Artikel 4. Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.
(Anm.: EU-Propaganda ist keine grossdeutsche Propaganda, besteht aber nach wie vor aus “Handlung” bzw. “Massnahmen”, die “unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen”, wie Ziffer 2 das deutlich beschreibt)
***
BVG Bundesverfassungsgesetz der Republik Oesterreich:
Artikel 29.
(1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.
***
Artikel 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.
(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
(Anm.: GESAMTaenderung ist der Lissabonvertrag deshalb,
weil nun auch GESETZESaenderungen und VERFASSUNGSaenderungen von der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten erzwungen werden koennen
und
diese dann durch Oesterreichs Parlament “beschlossen” werden “muessen”)
***
Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zu einem in einem Bundesgesetz festgesetzten Zeitpunkt den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.
(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.
(Anm.: von diesen 10 Wochen Frist fuer das BundesFINANZgesetz — d.h. das “Budget” bis Mitte OKTOBER vorzulegen — ist KEINE AUSNAHME vorgesehen; der “zu bestimmende Zeitpunkt” in Abs.(2) betrifft das BundesfinanzRAHMENgesetz und nicht das BundesFINANZgesetz, das sind 2 verschiedene Dinge; und Abs.(4) WIEDERHOLT noch einmal die 10 Wochen Frist)
(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(Anm.: von diesen 10 Wochen Frist fuer das BundesFINANZgesetz — d.h. das “Budget” bis Mitte OKTOBER vorzulegen — ist KEINE AUSNAHME vorgesehen; der “zu bestimmende Zeitpunkt” in Abs.(2) betrifft das BundesfinanzRAHMENgesetz und nicht das BundesFINANZgesetz, das sind 2 verschiedene Dinge; und Abs.(4) WIEDERHOLT noch einmal die 10 Wochen Frist)
***
Artikel 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.
(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann
1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;
2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird.
***
Arbeitslosengesetz:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Neutralitaetsgesetz:
Artikel I.
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.